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VUSR wird Praxis-Schulungen zur novellierten Pauschalreiserichtline anbieten

In Zusammenarbeit mit der Kanzlei BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frau Rechtsanwältin Dr. Julia Thoele, LL.M. u.a. wird der VUSR bundesweit Schulungen für Reisebüroinhaber und deren Mitarbeiter/innen anbieten.

Die Novellierung der EU Pauschalreiserichtlinie verändert die Anforderungen im Arbeitsalltag der Reisebüros derart massiv, dass Schulungen durch Juristen nötig sind.

Die VUSR Vorsitzende Marija Linnhoff betont: „Aufgrund der Fragestellungen und Gespräche bei unserer Informationsveranstaltung am 07.08.16 in Frankfurt, war deutlich erkennbar wieviel weiterführender Informationsbedarf besteht. Die umfangreichen Veränderungen sind für die Vermittler alleine nicht überschaubar. Daher sind wir sehr froh, dass die Kanzlei BEITEN BURKLHARDT uns bereits jetzt zugesichert hat die notwendigen Schulungsmaßnahmen zu begleiten.“

Die Schulungen werden in den Städten Berlin, Düsseldorf, Frankfurt und München voraussichtlich in der Zeit vom 01.11.16 bis 30.06.17 angeboten. Einzelheiten zu Terminen und Preisen sowie Anmeldungen können auf www.vusr.de abgerufen werden. Mitglieder des VUSR werden einen ermäßigten Preis für die Schulungen erhalten, aber auch für nicht VUSR Mitgliedern werden diese Seminare offen stehen .

Dazu in der Presse:

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Resümee: VUSR Infoveranstaltung zur PauschalRR

Wir danken nochmals herzlichst den Referenten Prof.Dr. Klaus Tonner und Dr. Julia Thöle für Ihre Vorträge und die geduldige Beantwortung der Fragen der Kolleginnen und Kollegen vor Ort. Vielen Dank auch an alle Beteiligten und alle die zu der Veranstaltung gekommen sind.

Wie vor Ort angekündigt bieten wir Ihnen die Möglichkeit die diversen Buchungskonstellationen gerne an uns zuzusenden, um diese dann gemäß der neuen PauschalRR einzuordnen. (Bitte per E-Mail an info@vusr.de)

Ablauf

  • Begrüssung durch den VUSR
    Marija Linnhoff
  • Die Umsetzung der neuen Pauschalreiserichtlinie

    Stolpersteine für das Reisebüro (Download als PDF)
    
Prof. Dr. Klaus Tonner, Rostock
  • Das neue Pauschalreiserecht

    Wie sich Reisebüros jetzt richtig verhalten (Download als PDF)
    Rechtsanwältin Dr. Julia Thöle, LL.M.
  • Diskussion / Fragen / Sonstiges

 

Zusammenfassung

Der VUSR hatte zum Thema „Pauschalreiserichtlinie“ am 07.08.16 in Frankfurt eingeladen. Es nahmen etwa 50 Personen an dieser Veranstaltung zu diesem sehr wichtigen Thema teil.

Die Referenten waren Herr Professor Dr. Tonner und Rechtsanwältin Frau Dr. Julia Thöle. Beide Referenten haben sich sehr viel Zeit für Ihr Thema genommen, um Ihre Ansichten und Verhaltensmaßnahmen aus Sicht der Reisebüros darzustellen.

Es konnten während der beiden Vorträge wichtige Fragen von den anwesenden Teilnehmern gestellt werden, die auch direkt von den Referenten beantwortet worden sind. Da in Zukunft die Reisebüros sehr wichtige rechtliche Schritte beachten müssen, wurden diese ebenfalls erläutert.

Laut den beiden Referenten bleibt bei der Vermittlung der „klassischen Pauschalreise“ (fast) alles genau so wie es ist. Dem Kunden muss jedoch vor Abschluss der Buchung ein vom Gesetzgeber vorgeschriebenes mehrseitiges Standardinformationsblatt ausgehändigt und erklärt werden. Wichtig ist, dem Kunden das richtige Formular auszuhändigen. Eines von sieben. Erwischt man als Expedient versehentlich das falsche Formular kann man dadurch in die Veranstalterhaftung geraten!

Ebenso ist wichtig zu wissen, dem Kunden im jeweiligen Formblatt den jeweiligen Absicherer der Kundengelder mit Anschrift einzutragen, da es ab Inkrafttreten dieser Richtlinie keine Sicherungsscheine mehr geben wird.

Verwirrung kommt dann auf, wenn es sich um keine klassische Pauschalreise handelt. Hier muss genau beachtet werden, wie und was man vermittelt. Und vor allem, wo der Leistungsträger seinen Sitz hat.

Das alles bedeutet, dass das Personal in den Reisebüros bestens geschult werden muss, um in diesen Fällen in keine Falle zu tappen.

Neu ist auch, dass das Reisebüro künftig die Pflicht hat, Mängelanzeigen vom Kunden während der Reise anzunehmen und unverzüglich an den Veranstalter weiterzuleiten, damit dieser Abhilfe schaffen kann.

Unser Resümee

Die Pauschalreiserichtlinie wird kommen. Wenn man alle Punkte beachtet, dann ist sie auch im Büroalltag zu meistern. Wir empfehlen, sich frühzeitig eingehend darüber zu informieren und am besten eine Checkliste anzufertigen, die dann Punkt für Punkt in den Beratungsgesprächen anzuwenden ist!

Der nächste Schritt wird sein sich bei der Anhörung am 23.08.16 vor dem BMJV in Berlin als Reisebüroverband Gehör zu verschaffen.

Wir vom VUSR werden Sie weiterhin informieren und Hilfestellungen bei der Umsetzung geben.

 

 

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PauschalRR: VUSR Stellungnahme

AN: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, Iserlohn, 29.07.2016

Stellungnahme des VUSR zum Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die uns gewährte Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften, zu dem wir die folgenden Anmerkungen haben:

1. Allgemeine Anmerkungen

1.1. Aus den geplanten Änderungen des Pauschalreiserechts ergeben sich für die gesamte Reisebranche, insbesondere für kleinere und mittelständische Reisebüros, zahlreiche Unsicherheiten und Haftungsrisiken. Zu zusätzlichen Belastungen führen die zum Teil unklaren, auslegungsbedürftigen Vorschriften und Verweisungen. Gerade kleine und mittelständische Reisebüros verfügen nicht über die finanziellen Ressourcen für die zum Verständnis der neuen Regelungen erforderliche rechtliche Beratung. Die unabsehbaren Haftungsrisiken, die sich aus einer daraus möglicherweise folgenden fehlerhaften Rechtsanwendung für Reisebüros und Verbraucher ergeben, sind inakzeptabel.

1.2. Da es sich um eine vollharmonisierende Richtlinie handelt, ist der Gesetzgeber im Hinblick auf das zu erreichende Ziel gebunden, verfügt jedoch dennoch punktuell über einen Spielraum. Dieser sollte genutzt werden, um Unklarheiten auszuräumen und Abgrenzungsprobleme zu lösen, was bisher nicht der Fall ist. Vielmehr setzt der Entwurf scheinbar auf eine Lösung dieser Unklarheiten durch die Rechtsprechung. Die damit verbundenen Risiken sind gerade kleinen und mittelständischen Reisebüros – die im deutschen Markt einen erheblichen Anteil bei der Vermittlung von Reisen haben – nicht zumutbar.

1.3. Der Referentenentwurf berücksichtigt bisher nicht die Besonderheiten des deutschen Reisemarktes, in dem die Vermittlung von Reiseleistungen durch Reisebüros eine besondere Rolle spielt. Die Haftungs- und Verantwortungssphären von Reiseveranstaltern und Reisevermittlern waren klar abgegrenzt und durch eine jahrelange Rechtsprechung gesichert. Sie berücksichtigte den allgemeinen Rechtsgrundsatz zur Verteilung von Risiken nach Einfluss-/Beherrschbarkeits- und Verantwortungssphären der Beteiligten. Der vorliegende Referentenentwurf gibt diese klare Trennung auf und birgt dadurch für die Unternehmen und Verbraucher im Reisemarkt erhebliche Unsicherheiten und Risiken. Gerade Unklarheiten im Hinblick auf eine Haftung als Reiseveranstalter gehen zu Lasten der Reisebüros, ohne das diesen Vorsorgemöglichkeiten gegen eine Haftung zur Verfügung stehen. Erschwerend kommt für die Reisebüros hinzu, dass sie dem Risiko ausgesetzt werden, auf der einen Seite für Fehler der Leistungsträger haften zu müssen, auf der anderen Seite mangels vertraglicher Beziehungen zum Leistungsträger keine Rückgriffsmöglichkeiten zu haben. Schäden werden dadurch ohne sachliche Rechtfertigung auf die Reisebüros als Reisevermittler verlagert. Die Reisevermittlung im bisherigen Sinne wird damit als Geschäftsfeld unmöglich gemacht.

2. Wirtschaftliche Anmerkungen

Das geplante Gesetz birgt einen erheblichen finanziellen Aufwand für Reisebüros, die diesen in der Regel kaum stemmen können. Ein bedeutender Teil des Aufwandes entsteht insbesondere für die notwendigen Versicherungen. Dabei ist nach dem aktuellen Stand bei sehr guter Bonität des zu versichernden Reisebüros von den folgenden Nettobeträgen (zzgl. Versicherungssteuer) auszugehen:

2.1 Insolvenzabsicherung

Für die erforderliche Insolvenzabsicherung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von 2% vom zu versichernden Umsatz zzgl. 0,2% Kosten für die Police anzusetzen. Bei einem Reisebüro mit EUR 2 Mio. zu versichernder Leistung bedeutete dies eine Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 Euro, entweder auf einem Sperrkonto oder als Bankbürgschaft sowie EUR 4000,00 jährliche Kosten für die Versicherung. Es müssen jedoch nur Gelder versichert werden, die durch das Reisebüro kassiert werden oder in denen das Reisebüro als Reiseveranstalter anzusehen ist. Reine Pauschalleistungen mit Veranstalterinkasso sind nicht abzusichern.

2.2 Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung

Reisebüros müssen eine Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abschließen. Dafür entstehen voraussichtliche Kosten in Höhe von EUR 0,69 pro Person bei Flug und Schiffsreisen. Zusätzlich zur dadurch gewährleisteten Absicherung von Grundrisiken sollte eine Premiumabsicherung ab-geschlossen werden, die beispielsweise Veranstalterrisiken wie z.B. flugausfallbedingte Absage der Reise mit sämtlichen Folgekosten abdeckt. Diese ist mit zusätzlichen Kosten von voraussichtlich EUR 0,40 pro Person anzusetzen, wobei eine Mindestprämie in Höhe von EUR 1900,00 pro Jahr anfällt. Bei einer Standardpolice mit 2500 Paxen pro Jahr ergibt dies Kosten in Höhe von EUR 1725,00 zzgl. EUR 1900,00 für die Premiumpolice.

2.3 Versicherung Risiken Luftfrachtführer

Im Zusammenhang mit einer Versicherung für Luftfrachtführer Risiken sind Kosten in Höhe von EUR 495,00 pro Jahr anzusetzen.

2.4 Schulungs- und Beratungskosten

Zu den benannten Aufwendungen für erforderliche Versicherungen werden erhebliche Schulungs- und Beratungskosten auf die Reisebüros zukommen. Mitarbeiter müssen insbesondere im Hinblick auf die umfangreichen Informationspflichten und die Pflichten zur Weitergabe von Erklärungen des Reisenden (§ 651w Ref-E) unterrichtet werden.

3. Anmerkungen zu den einzelnen Vorschriften

3.1 § 651a Ref-E Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag

(a) In § 651a Abs. 1 des Referentenentwurfes wird der neue Begriff des „Verschaffens“ einer Pauschalreise ohne erkennbare Notwendigkeit eingeführt. Es sollte klargestellt werden, dass „Vermittlung“ und „Leistung“ zu unterscheiden sind. Anderenfalls könnte ein erheblicher Teil der derzeit als Vermittlung von Reiseleistungen möglichen Tätigkeiten von Reisevermittlern unter den Begriff der Pauschalreise fallen. Wenn die Vermittlung einzelner Reiseleistungen nicht durch den Gesetzgeber unmöglich gemacht werden soll, sollte eine Klar-stellung aufgenommen werden, dass Reiseveranstalter Reiseleistungen in eigener Person oder durch Dritte leisten.

(b) Der Pauschalreisebegriff in § 651a Abs. 2 des Referentenentwurfes geht über den nach der Richtlinie erforderlichen Umfang hinaus. Es sollte klargestellt werden, dass die bloße Vermittlung von zwei Reiseleistungen nicht schon zu einer Pauschalreise führt. Eine solche Abgrenzung sollte – auch im Interesse der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher – möglich sein, um nicht jede Vermittlung von mehr als einer Reiseleistung unter den Begriff der Pauschalreise mit sämtlichen Pflichten und Haftungsrisiken fallen zu lassen. Aufgrund der aktuellen Regelung des Referentenentwurfes müsste jeder Reisevermittler, der seine Haftungsrisiken auf ein beherrschbares Maß eingrenzen möchte, die Vermittlung von zwei Reiseleistungen ablehnen und sich lediglich auf eine Reiseleistung beschränken. Dies dürfte weder im Interesse der Verbraucher durch den Gesetzgeber gewollt sein, noch sollte ein Berufsstand mit unabsehbaren Risiken belastet werden.

(c) Die Unterscheidung zwischen dem Begriff der Reiseleistung und der touristischen Leistung in § 651 a Abs. 3 und 4 des Referentenentwurfes ist unklar und bedarf der Klarstellung.

3.2 § 651b Ref-E Keine Berufung auf Vermittlung

(a) Die derzeitige Formulierung des § 651 b des Referentenentwurfes geht über die Erfordernisse der Richtlinie hinaus und erschwert die Vermittlung von Reiseleistungen durch Reisebüros beträchtlich. Jedes Reisebüro wird hier dem unkalkulierbaren Risiko ausgesetzt, letztlich als Reiseveranstalter angesehen zu werden. Darüber hinaus ist bei dem Begriff „derselben Vertriebsstelle“ unklar, ob damit möglicherweise auch Kooperationsbüros oder sämtliche Reise-büros einer Kette gemeint sind. Der in der Richtlinie verwendete Begriff der „einzigen Vertriebsstelle“ ist klarer und enger. Er sollte daher beibehalten wer-den.

(b) Im Referentenentwurf heißt es im Gegensatz zum Wortlaut der Richtlinie, dass der Kunde der Zahlung zustimmen muss. Diese Formulierung geht über die Richtlinie hinaus, nach der lediglich entscheidend ist, dass die Leistungen vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden. Die aktuelle Formulierung im Referentenentwurf könnte suggerieren, dass es sich bei mehreren Reiseleistungen stets um so viele Zahlungsvorgänge wie vermittelte Reiseleistungen handeln müsse, was in der Praxis unpraktikabel wäre und den Interessen von Verbrauchern und Unternehmen zuwiderläuft.

(c) In § 651b Abs. 1 Nr. 2 des Referentenentwurfes sollte klargestellt werden, dass es für die Einordnung als Pauschalreise darauf ankommt, dass die Rechnung nur einen Gesamtpreis enthält und keine Einzelpreise. Die aktuelle Regelung geht über die Richtlinie hinaus und läuft dem Informationsinteresse des Verbrauchers zuwider, da sie auch jede rein informatorische Addition von Einzelpreisen zu einem Gesamtpreis verhindern würde.

3.3 § 651c Ref-E Verbundene Online-Buchungsverfahren

Hier sollte aus Sicht aller am Reisemarkt teilnehmenden Unternehmen eine klarere Definition des Begriffes Online-Buchungsverfahren aufgenommen werden.

3.4 § 651d Ref-E Informationspflichten; Vertragsinhalt

Problematisch ist aus unserer Sicht in § 651d des Referentenentwurfes insbesondere die Beweislastumkehr, die den Buchungsprozess erheblich komplizierter gestaltet.

3.5 § 651e Ref-E Vertragsübergang

Als Änderung zur bisherigen Regelung des § 651b BGB fällt auf, dass § 651e Abs. 3 Ref-E die Erstattung der entstehenden Mehrkosten für eine Vertragsänderung mit einer Angemessenheitsprüfung vermischt. Der Begriff der Angemessenheit ist unscharf und möglicherweise im Verhältnis von einem beteiligten Unternehmen zum Verbraucher ein anderer als zwischen den beteiligten Unternehmen, beispielsweise einem Reiseveranstalter und einer Fluggesellschaft. Aufgrund der aktuellen Ausweitung des Begriffes des Reiseveranstalters besteht hier konkret die Gefahr, dass sich letztlich kleine Reisebüros mit großen Fluggesellschaften über die Angemessenheit der Kosten einer Namensänderung auseinandersetzen müssen. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Dieses Problem könnte möglicherwiese dadurch gelöst werden, dass der Angemessenheitsbegriff in der gesamten Kette der beteiligten Akteure der gleiche ist oder dadurch, dass es den beteiligten Akteuren in der gesamten Wert-schöpfungskette ermöglicht wird, Verantwortlichkeiten und Schäden weiterzugeben.

3.6 § 651i Ref-E Rechte des Reisenden bei Reisemängeln

§ 651i Abs. 3 des Referentenentwurfes birgt für Reisebüros das unkalkulierbare Risiko einer Haftung für Werbung anderer Unternehmen, wie beispielsweise von Fluggesellschaften oder Hotels. Nimmt man den Fall an, dass ein Reisebüro aufgrund der Ausweitung des Begriffes der Pauschalreise als Reiseveranstalter anzusehen ist, müsste es sich möglicherweise Werbeaussagen oder Zusicherungen einzelner Leistungserbringer zurechnen lassen und für diese haften. Darüber hinaus schafft die Vorschrift eine nicht hinnehmbare Unsicherheit dadurch, dass sie bei emotionalen Produkten – wie Reisleistungen – auf den subjektiven Erwartungshorizont des Reisenden abstellen will.

3.7 § 651m Ref-E

Die Regelung geht über die Richtlinie hinaus, nach der kein Minderungsanspruch besteht, wenn die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist. Der Referentenentwurf sollte an dieser Stelle im Rahmen der Richtlinie bleiben und nicht darüber hinausgehen.

3.8 § 651r – § 651t Ref-E Insolvenzsicherung

Das bewährte System der Insolvenzsicherung sollte beibehalten werden. Eine Not-wendigkeit zur Änderung des bestehenden Systems ist nicht erkennbar. Das Instrument des Sicherungsscheines ist aus Sicht der Verbraucher mittlerweile bekannt und bewährt und sollte beibehalten werden. Das neue System der Insolvenzsicherung birgt darüber hinaus im Zusammenspiel mit dem ausgeweiteten Begriff der Pauschalreise – insbesondere für kleine und mittelständische Reisebüros – finanzielle Belastungen und Risiken, die von diesen kaum zu schultern sind.

3.9 § 651u Ref-E Anwendung des Pauschalreiserechts auf einzelne Reiseleistungen

Es ist abzulehnen, dass neben dem stark erweiterten Pauschalreisebegriff zusätzlich der deutsche Sonderweg beibehalten werden soll, einzelne Reiseleistungen wie eine Pauschalreise zu behandeln. Dafür besteht auch keine Notwendigkeit durch die Richtlinie.

3.10 § 651w Ref-E Reisevermittlung

Aus der aktuellen Fassung des § 651w Ref-E ergeben sich unkalkulierbare und nicht hinnehmbare Risiken für Reisevermittler. Der Reisevermittler ist zur ordnungsgemäßen Information des Reisenden verpflichtet und trägt die Beweislast dafür. Die in § 651w Abs. 4 Ref-E enthaltene Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung von Erklärungen des Reisenden bürdet dem Reisevermittler in erheblichen Umfang weitere Risiken auf. Die Sicherstellung der unverzüglichen Weiterleitung von Erklärungen der Kunden, die auf unterschiedlichsten Kommunikationskanälen eingehen können, ist gerade bei kleineren Reisebüros mit erheblichem zeitlichem und personellem Aufwand verbunden. Die Reisebüromitarbeiter müssen möglicherweise aufwendig Namen und Buchungsvorgänge recherchieren und abgleichen. Es sollte daher klargestellt werden, dass der Ansprechpartner des Reisenden der Reiseveranstalter mit seinen erweiterten personellen, finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten ist.

3.11 § 651x Ref-E Vermittlung verbundener Reiseleistungen

Die Vorschrift birgt ein erhebliches Haftungsrisiko und droht die Reisebüros in Deutschland mit finanziellen Risiken zu belasten, die einen weiteren Geschäftsbetrieb unmöglich machen. Jedes Reisebüro läuft Gefahr, bei Vermittlung verbundener Reiseleistungen als Reiseveranstalter zu gelten. Diese Konsequenz soll bereits dann eintreten, wenn der Erstunternehmer keine Kenntnis darüber hat, dass er verbundene Reiseleistungen vermittelt, weil der Vertragsschluss erst nachträglich geschieht. Hier soll die Informationspflicht des § 651x Abs. 5 Ref-E helfen. Dies führt dazu, dass der Erstunternehmer nachträglich Informationen an den Reisenden weitergeben muss und hierbei auch noch die Beweislast für die Erfüllung trägt. Der Reisevermittler, der sichergehen möchte, nicht als Reiseveranstalter erhebliche wirtschaftliche Risiken tragen zu müssen, muss zur Sicherheit den Reisenden in das Reisebüro bestellen, oder anderweitig sicherstellen, dass er die Übergabe der Informationen nachweisen kann. Dies belastet den Reisevermittler mit einer ganz erheblichen Unsicherheit. Es ist darüber hinaus überaus fraglich, ob die weitgehende Informationspflicht in § 651x Abs. 5 Ref-E mit dem Datenschutzrecht vereinbar ist. Die unklare Formulierung der Regelung bedarf ferner einer Konkretisierung durch die Rechtsprechung, was mit einem zusätzlichen nicht hinnehmbaren Risiko der Rechtsanwendung verbunden ist.

Das gesamte System der Reisevermittlung führt nach der Neuregelung dazu, dass kein Reisevermittler mehr sicher sein Kerngeschäft ausüben kann. Jeder Reisevermittler, der mehr als eine Leistung auf Wunsch eines Kunden vermittelt, läuft Gefahr als Reiseveranstalter angesehen zu werden. Kleine und mittelständische Reisebüros als typische Reisevermittler im deutschen Markt können im Hinblick auf den deutlich ausgeweiteten Pflichtenkanon der zukünftig für Reiseveranstalter gilt, die erforderlichen Leistungen tatsächlich und finanziell nicht erbringen.

Wir hoffen auf eine Überarbeitung des Referentenentwurfes, insbesondere im Hinblick auf die Beseitigung unklarer Formulierungen und eine Reduzierung von Erweiterungen der Richtlinie. Es muss sichergestellt werden, dass das geplante Gesetz nicht das gesamte Geschäftsfeld der Reisevermittlung unmöglich macht und in diesem Zuge Arbeitsplätze vernichtet.

Mit freundlichen Grüßen
Marija Linnhoff

Erstellt mit Unterstützung von Julia Thöle, Rechtsanwältin, LL.M., BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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Ihre Briefantwort zur PauschalRR

Sie haben eine Antwort erhalten und möchten gerne eine Erwiderung schreiben? Hier haben wir eine Vorlage zu freien Nutzung:

 

Ihr Schreiben vom …

Sehr geehrte/r Frau/Herr …,

vielen Dank für Ihr o.g. Schreiben.

Selbstverständlich wissen wir, dass derzeit die Umsetzung der Richtlinie stattfindet. Ungeachtet der Tatsache, dass noch schriftliche Eingebungen sowie Anhörungen der involvierten Verbände stattfinden werden, wissen Sie doch, dass Europarecht vor nationalem Recht geht und die Spielräume für eine Veränderung der Vorlage relativ eng begrenzt sind. Umso wichtiger ist es, die Probleme, die diese Richtlinie mit sich bringt, ausführlich zu dokumentieren und bei den verantwortlichen Politikern wie Ihnen ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass hier tausende sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze und Existenzen auf dem Spiel stehen. Wir möchten nochmal betonen, dass sich der Reisevertriebsmarkt in Deutschland (und Österreich) eklatant von den anderen EU Märkten unterscheidet.

Der hohe bürokratische Aufwand durch die Informationspflichten und damit stark erhöhten Prozesskosten sind bei den geringen Margen schon ein sehr großes Problem.

Zusätzlich entsteht das Problem der Haftung bei verbundenen Reiseleistungen. Es geht ja hier nicht nur um die Insolvenzabsicherung der Kundengelder, diese wäre eventuell finanzierbar. Eine Versicherung, die alle Risiken eines Reiseveranstalterstaus abdeckt, können Reisebüros in der Regel hingegen nicht finanzieren.

Sie bewerten positiv, dass online sowie stationär nunmehr gleichgestellt sind – das waren die beiden Vertriebswege vorher auch, sofern wir über online (Reiseportale) und offline Vermittler (stationäre Reisebüros) sprechen.

Die Umsetzung der Richtlinie würde aber bedeuten, dass ein Reisebürounternehmer nun auf die gleiche Stufe wie Reiseveranstalter gestellt wird. Ein Status, den sich tausende meiner Kollegen und ich nicht leisten können.

Sie schreiben, nicht näher definiert, dass „unser“ Brandbrief fehlerhaft sei. Ich vermute diese Aussage konnten Sie nur treffen, weil Ihnen die Praxis in den deutschen Reisebüros nicht so geläufig ist. Heutzutage fordert und wünscht der Verbraucher zu 70% eine Bausteinreise bzw. die individuell „verbundenen Reiseleistungen“.

Die Grundfrage bei der Umsetzung wird sein, ob es die Politik will, dass weiterhin Reiseleistungen vermittelt werden? Ich nenne Ihnen hier ein paar einfache Beispiele, wie wir sie täglich in unseren Reisebüros abwickeln bzw. vermitteln und wie es in Zukunft nach der Umsetzung der Richtlinie aussehen wird:

  1. Kunde bucht bei einem persönlichen Besuch im Reisebüro eine Pauschalreise mit Reiseveranstalter „ A“ nach Kreta und wünscht zusätzlich einen Mietwagen über einen anderen Anbieter. Weiter wünscht der Kunde alle Leistungen im Reisebüro seines Vertrauens zu bezahlen, da er seine Zahlungsdaten nicht offen legen will   Reisebüro wird zum Reiseveranstalter, muss sich zusätzlich insolvenzversichern und haftet für alle Leistungen aus der Pauschalreise, obwohl diese durch „A“ bereits insolvenzversichert ist und auch die Veranstalterhaftung gegeben wäre.
  2. Kunde schreibt eine E-Mail an „sein“ Reisebüro und bittet um Angebote für Hotels in Asien. Zunächst möchte er gerne nach Bangkok und dann einen Badeaufenthalt auf Phuket verbringen. Weiter möchte er gerne individuelle Privattransfers. Die Zahlung soll teilweise über die Kreditkarte des Kunden abgewickelt werden, aber einen bestimmten Teil möchte der Kunde gerne bar in seinem Reisebüro bezahlen. Das Reisebüro erstellt für den Kunden ein Angebot mittels einer gängigen Software, die für alle seine Wünsche eine persönliche Reisewebsite erstellt. Hier sind Angebote von verschiedenen Reiseveranstaltern „B,C,D „ enthalten, wie auch Angebote eines bekannten deutschen touristischen Leistungsträgers „E“, der sich auf individuelle Privattransfers spezialisiert hat Reisebüro wird zum Reiseveranstalter, muss sich zusätzlich insolvenzversichern und haftet für alle Leistungen aus der Pauschalreise, obwohl diese durch „B,C,D“  bereits insolvenzversichert ist und auch die Veranstalterhaftung gegeben wäre.
  3. Eine Familie bucht morgens während eines Samstags-Stadtbummels in einem Franchise Reisebüro „A“ (alle unternehmerisch unabhängig) eine 14-tägige Pauschalreise nach Mallorca, Bezahlung im Reisebüro. Im Verlaufe des Tages fällt ihnen ein, dass sie doch während einer Woche auf Mallorca über einen Mietwagen verfügen möchten. Da sie mittlerweile in einem anderen Stadtviertel sind, bucht der Familienvater in einem Reisebüro „B“ der gleichen Franchise-Kette das Auto  Reisebüro „B“ wird zum Reiseveranstalter, obwohl es gar nichts von der ersten Buchung in Reisebüro  „A“  weiß und auch keine Pauschalreisebuchung im System finden konnte, da die EDV Systeme nur für den jeweiligen Reisebürounternehmer einsehbar sind. Jedoch sind die Namen der Reisebüros für den Kunden augenscheinlich gleich und daher nimmt er sie als eine Vertriebsstelle wahr.

Wir hoffen diese drei einfachen Beispiele verdeutlichen die Problematik. Bewusst haben wir die Berechnung des Aufwands, der durch die Informationspflichten entstehen würde, nicht näher ausgeführt. Wir denken dieses Thema ist selbsterklärend.

Wir bezweifeln die „Durchführbarkeit der geplanten Pauschalreiserichtlinie“   in der geplanten Form dahingehend, dass sie den gesamten freien Reisebüro-Vertriebsmarkt massiv stören bzw. vernichten würde. Der Verbraucher, dessen Schutz sich ja gerade die EU immer „auf die Fahne schreibt“, würde in seiner Wahlfreiheit massiv beschränkt werden.

Wir bitten Sie daher dringend um weiteren Dialog in dieser Angelegenheit und stehen Ihnen für Ihre Fragen gerne weiter zur Verfügung.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

VonVUSR

VUSR Info: Referent Prof. Dr. Klaus Tonner kommt

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

zu unserer Informationsveranstaltung am 07.08.16 in Frankfurt wird zum Thema der EU-Pauschalreiserichtline Herr Prof. Dr. Klaus Tonner von der Juristischen Fakultät Rostock referieren. Des Weiteren wird euch Frau Julia Thöle, Rechtsanwältin, LL.M. von der Kanzlei Beiten Burckhard in Düsseldorf zu den rechtlichen Gesichtspunkten Auskunft erteilen.

Im Anschluss an die Referate stehen beide auch für Fragen aus euren Reihen zur Verfügung.

Wir möchten hiermit noch einmal alle einladen, an dieser wichtigen Veranstaltung teilzunehmen, und freuen uns auf eure Anmeldungen.

Der Vorstand vom VUSR

VonVUSR

VUSR Informationsveranstaltung

Sehr geehrte Kolleginnen/en,

hiermit möchten wir euch gerne zu unserer 1. Informationsveranstaltung am 07.08.16 in Frankfurt am Main einladen.

Wir vom VUSR möchten uns kurz auf dieser Infoveranstaltung euch allen vorstellen und über das wichtige Thema der Pauschalreiserichtlinie gemeinsam diskutieren.

Die Veranstaltung findet statt im

Relexa Hotel
Lurgiallee 2
60439 Frankfurt am Main

und beginnt um 10:00 Uhr, die Teilnahme ist kostenlos.

Wer bereits am Vortag anreisen möchte, kann sich direkt im Hotel ein Zimmer reservieren. Unter dem Code VUSR sind Kontingente angelegt. Das Einzelzimmer kostet € 70,00 und das Doppelzimmer € 86,00 inklusive Frühstücksbüffet.

Für die Teilnahme an dieser Veranstaltung stellen wir ein separates Anmeldeformular zur Anmeldung bereit. Wir würden uns sehr freuen, wenn Ihr euch zahlreich anmeldet.

In diesem Sinne freuen wir uns auf eine informative Veranstaltung und verbleiben mit kollegialen Grüßen

Ihr VUSR-Team

Jetzt anmelden!

Tagesablauf

  1. Wer sind wir? – Der VUSR stellt sich vor.
  2. Aktuelle Informationen zur Pauschalreiserichtlinie
  3. Rückvergütung, was sind Gefahren, was kann man dagegen tun?
  4. Verbandsarbeit, was sind unsere nächsten Ziele?
  5. Was ist der Vorteil einer Mitgliedschaft?
  6. Wünsche an den VUSR – Vorschläge & Themen
  7. Sonstiges

 

VonVUSR

PauschalRR: Brief an die Minister

Sehr geehrte/r Frau/Herr Bürgermeister/in oder Ministerpräsident/in,

wir müssen uns direkt an Sie wenden und um Ihre Hilfe für die gesamte Reisebürobranche in <BUNDESLAND> zu bitten. Nachdem gerade Sie in <BUNDESLAND> immer auf die mittelständischen Unternehmen bauen und auch zählen können, hoffen wir das wenigstens Sie uns eventuell noch im aktuellen Fall helfen können und den gesamten mittelständischen Reisebüros in <BUNDESLAND> noch eine Zukunftsaussicht ermöglichen können.

Wie Sie sicherlich letztes Jahr schon mitbekommen hatten, soll durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine erneuerte Pauschalreiserichtlinie erlassen werden. Diese Pauschalreiserichtlinie liegt jetzt im Referentenentwurf vor und würde in dieser Form die gesamte Reisebürobranche in Deutschland zu Grunde richten.

Die grundsätzliche Idee zur  Erneuerung der Pauschalreiserichtlinie basiert auf Änderungen in der Vertriebsstruktur (Onlinehandel), seitens des Verbraucherschutzes und auf Anforderungen aus dem britischen Markt.

Leider wurde hier durch die EU bei Erlass der Richtlinie 2015/2302, die Besonderheiten der nationalen Märkte nicht beachtet, sondern diese nur auf den lokalen britischen Markt ausgerichtet. Zudem wurden auch die Belange des Verbraucherschutzes inzwischen durch die erlassene Richtlinie ad absurdum geführt.

Nach dem vorliegenden Referentenentwurf würde der Verbraucher sogar weniger geschützt werden, als mit der bisherigen deutschen Pauschalreiserichtlinie, da den Reiseveranstaltern bis dato vollkommen neue Möglichkeiten der Preisgestaltung, wie z.B. nachträgliche Preiserhöhungen bis 20 Tage vor Reiseantritt, in die Hand gegeben würden. Dies kann garantiert nicht im Sinne des Verbraucherschutzes sein.

Das allerdings deutlich größere Problem bei dem Referentenentwurf ist jedoch die Gleichstellung von Reisebüros und Reiseveranstaltern, bzw. die Vermischung der beiden Geschäftsfelder. Bis heute war die Trennung zwischen Reisevermittler (Reisebüro) und Handelsherr (Reiseveranstalter) durch die Pauschalreiserichtlinie und das HGB sehr klar abgegrenzt, jedoch nach der neuen Richtlinie sollen die Reisebüros für Schäden haften, welche durch den Handelsherren oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht werden.

Ein Leser des Handelsblattes hat dies sehr treffend formuliert, „dies ist, als würden Krankenschwestern für die Fehler der Ärzte haften müssen“. Dieser Ausdruck trifft es eigentlich sehr gut, da wir als Reisebüro die Insolvenz der Handelsherren (und dessen Erfüllungsgehilfen) versichern müssten.

Was eine solche Versicherung für uns als Reisebüro kosten wird, ist aktuell vollkommen unklar, wird sich jedoch im Bereich von mehreren Tausend Euro pro Jahr bewegen und stellt für ein Büro, welches auf die Provisionen seines Handelsherren angewiesen ist, eine absolut untragbare Belastung dar, zudem muss die Insolvenz auch bereits durch den Reiseveranstalter entsprechend abgesichert werden – wäre dadurch auch noch doppelt abgesichert.

Ein weiterer Punkt welcher hier eine Verschlechterung des Status Quo darstellt, ist die Änderung bei Kombination diverser Reiseleistungen durch ein stationäres Reisebüro. Ich möchte hier nicht zu weit in Details gehen, da dies ein sehr tiefes Eindringen in die Besonderheiten der Branche bedeuten würde. Daher nur ein ganz kurzer Abriss hierzu; Wenn ein Kunde eine Reise im Reisebüro bucht, welche aus mehr als zwei zusammenhängenden Leistungen besteht, würde der Reisemittler (Reisebüro) hierdurch zum Reiseveranstalter und muss alle ihm hieraus entstehenden Pflichten, wie z.B. Insolvenzversicherung, Informationspflicht gegenüber des Kunden, Veranstalterhaftpflicht usw. tragen.

Dies ist wiederum ein Übertrag der Pflichten vom bisherigen Reiseveranstalter auf den Reisemittler, was auch eine untragbare Belastung für die Reisebüros darstellt.

Es gibt noch diverse weitere Punkte in dieser Pauschalreiserichtlinie, welche den Betrieb eines mittelständischen Reisebüros nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht nur unwirtschaftlich, sondern auch gesetzeswidrig machen würde – wenn man im Interesse seiner Kunden handelt und dies kann sicher nicht im Sinne der Bundes- und Landesregierung sein.

Durch das Inkrafttreten der neuen Pauschalreiserichtlinie wird der größte Teil der kleinen und mittelständischen Reisebüros in <BUNDESLAND> von der Schließung bedroht sein, hierdurch werden allein in <BUNDESLAND> tausende hochqualifizierte Arbeitsplätze entfallen und es wird in allen städtischen und auch ländlichen Gebieten zu einer weiteren Verödung der Orts- und Stadtkerne kommen.

Ein weiterer Nachteil ist auch, dass durch die unabhängigen, kleinen und mittelständischen Reisebüros bisher eine objektive und neutrale Beratung der Verbraucher gewährleistet wurde, was in Zukunft nicht mehr der Fall sein kann, da Angebote nur noch nach rechtlichen Gesichtspunkten erstellt werden können und der Endverbraucher hierdurch deutlich schlechter gestellt sein wird als bisher.

Seitens der Verbraucherschutzbehörden gibt es hierzu schon entsprechende Aussagen, dass die Umsetzung nicht im Sinne des Verbraucherschutzes ist.

Daher von unserer Seite dieser Hilferuf!

Uns ist vollkommen klar, dass es mit diesem Gesetzesentwurf bereits 5 nach 12 ist, jedoch wurde uns Mittelständlern bisher keinerlei Hilfe von den beiden sog. Branchenverbänden im Reiseverkehr (DRV und asr) zuteil, da diese beiden Verbände hauptsächlich veranstalterdominiert sind und für die Belange der kleinen und mittelständischen Reisebüros keinen sonderlichen Einsatz gezeigt hatten. Seit kurzem gibt es jetzt einen neuen Verband (VUSR), dieser setzt sich jetzt recht vehement für die Belange gerade der mittelständischen, inhabergeführten Reisebüros ein, allerdings konnte hier der Erlass der Richtlinie 2015/2302 durch den VUSR nicht mehr beeinflusst werden.

Gerne stehen wir, gemeinsam mit anderen Kollegen zu allen weiteren Rückfragen zur Verfügung und würden uns sehr freuen, wenn sich wenigstens die Landessregierung um die Belange seiner kleinen und mittelständischen Unternehmer kümmern würde und uns hier bei diesem Problem unterstützen würde.

Mit freundlichen Grüßen

Laden Sie sich die Vorlage herunter und senden Sie diesen Brief an Ihren Minister oder Bürgermeister.

Download: Word doc-Dateien

Brief_an_ihre_Ministerpraesidentin_des_Saarland
Brief_an_ihre_Ministerpraesidentin_von_NRW
Brief_an_ihre_Ministerpraesidentin_von_Rheinland-Pfalz
Brief_an_ihren_Buergermeister_von_Berlin
Brief_an_ihren_Buergermeister_von_Bremen
Brief_an_ihren_Buergermeister_von_Hamburg
Brief_an_ihren_Ministerpraesident_von_Hessen
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VonVUSR

PauschalRR: Brief an die Abgeordneten

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Brief

Sehr geehrte Damen und Herren,

Die Lage ist ernst!

Daher kommen wir ohne große Vorrede zum Punkt: Es sind mittel- bis langfristig 50.000-100.000 Arbeitsplätze in Gefahr! Tausende von KMUs (Kleine und Mittlere Unternehmen) werden ihre Existenzgrundlage verlieren! Ebenso bedroht sind weitere Unternehmen und deren Mitarbeiter die mit diesen KMUs zusammenarbeiten.

Sie sind im Begriff die Umsetzung einer EU-Richtlinie zu beschließen, deren Teile die Ursache dieser Katastrophe wäre. Es handelt sich um die Revision der EU-Pauschalreiserichtlinie!

Genauer gesagt um die RICHTLINIE (EU) 2015/2302 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates, entsprechend des vorliegenden Referentenentwurfs eines dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 

Seit geraumer Zeit haben Unternehmer und Verbände aus der Touristik das Gespräch mit Politikern gesucht, haben Sie vor Folgen gewarnt und dringend um eine Anpassung an den deutschen Markt und die gelebten Marktrealitäten gebeten.

Wir wurden vertröstet und man hat uns erklärt, dass Reisebüros in ihrer Vermittlertätigkeit nicht eingeschränkt würden, dass für die Vermittler „alles beim Alten bleiben würde“, da die Regulierung „nur“ den online Markt betreffen würde. Hierzu liegen den Unterzeichnern etliche Schreiben und Emails von involvierten Politikern vor.

Wir haben uns auf Sie verlassen. Ihren Beteuerungen geglaubt! Das war offenbar ein Fehler, denn das Gegenteil ist eingetreten!

Das Problem der Regularien zu den „verbundenen Reiseleistungen“ ist folgendes: Ab dem Moment indem in einem Reisebüro innerhalb von 24h zwei (oder mehr) Reiseleistungen vermittelt, soll nun das Reisebüro exakt wie ein Reiseveranstalter haften und diese Reiseleistungen Insolvenz versichern (auch wenn gebuchte Leistungen bereits vom Leistungsträger Insolvenzversichert sind). Das Reisebüro wird demnach mit Konzernen wie z.B. Expedia, TUI, Thomas Cook etc.) gleich gestellt.

Vergleichbar wäre, wenn eine Krankenschwester für die Behandlung des Arztes haften müsste, oder ein KFZ Mechatroniker für Fehler in der Fertigung des Automobilherstellers einstehen müsste.

Diese Art der EU Regularien, die einen realitätsfernen Bezug zum lokalen Markt und den Verbrauchern haben, ist der Grund für Politikverdrossenheit und dafür, dass viele EU-Bürger mit der politischen Umsetzung innerhalb der Europäischen Union nicht mehr zufrieden sind!

Ironischerweise wurde diese Richtlinie vor allem für den britischen Markt konzipiert und auch besonders von den Briten vorangetrieben und wird nach dem BREXIT in dieser Art nicht mehr für Großbritannien umgesetzt werden, aber für die Länder, die noch für den Europäischen Gedanken einstehen.

Sollte die Revision mit Bezug auf die „verbundene Reiseleistungen“ wie derzeit geplant umgesetzt werden, so hat dies u.a. zur Folge:

  1. 1. Rückgang der Beratungsvielfalt
    Einen großen Teil der täglichen Anfragen könnten die Reisebüros/Vermittler, die nicht zum Reiseveranstalter werden wollen/können, nicht mehr, oder nur mit drastisch erhöhten Prozesskosten, annehmen. Dem Verbraucher wird dadurch die Vielfalt der derzeitigen Beratungsmöglichkeit genommen.
  2. 2. Rückgang der Steuereinnahmen
    Eine individuelle Beratung des Verbrauchers ist unter Berücksichtigung der Umsetzung der neuen EU-Reiserichtlinie mit individuellen Reiseleistungen nur erschwert möglich, da die Reisebüros Aufgrund des Haftungsrisikos nur noch vorproduzierte Pauschalreisen vermitteln würden. Dadurch würden die Reisebüros zu reinen Verkaufsstellen der Reiseveranstalter degenerieren, (von denen etliche keine Steuern in Deutschland bezahlen, da sie Ihren Sitz z.B. in Großbritannien und der Schweiz haben).
  3. 3. Arbeitsplatzverlust durch höhere Haftungsrisiken
    Um weiter umfassend beraten zu können, müssten die Reisebüros zur Absicherung Versicherungen abschließen, deren Prämien in keinem Verhältnis zu unseren Provisionserträgen stehen. Wir legen als Vermittler unsere Margen nicht selbst fest. Der Effekt wäre ähnlich wie bei dem der Hebammen, die dazu geführt haben, dass es kaum noch selbständige Hebammen in der Geburtshilfe gibt, was zu dramatischen Versorgungsengpässen geführt hat.
  4. 4. Verteuerung der Reisepreise
    Reisepreise würden sich deutlich verteuern, da die Kosten für die Absicherung des Vermittlungs- und Haftungsrisikos auf den Verbraucher übertragen werden müssen.
  5. 5. Rückgang individueller Reisen
    Die Vielfalt der individuellen Angebote von denen der Kunde heute profitiert, würde wegfallen, Aufgrund des nicht tragbaren Haftungsrisikos des reinen Reisevermittlers.

Konsequenzen:

  1. a) Weniger Umsätze und Erträge wegen des höheren Haftungsrisikos
  2. b) Massiver Wegfall von qualifizierten Arbeitsplätzen wegen Unternehmensschließungen
  3. c) Verlust von Steuereinnahmen und Sozialversicherungsbeiträgen
  4. d) Schließungen vieler touristischen KMUs und somit auch fehlende Ladenlokale in Innenstädten, Wegfall von Gewerbesteuereinnahmen etc.
  5. e) Störung des intakten Vertriebsmarktes in der Touristik

Die Umsetzung der Revision in der derzeitigen Form, würde eine starke Wettbewerbsbenachteili-gung zur Folge haben. Mit all diesen Folgen ist niemandem gedient: Nicht der Politik, nicht den Reisemittlern und schon gar nicht den Verbrauchern, deren Interessen bei dieser Reform ja im Vordergrund stehen sollten!

Bedauerlicherweise haben wir den Eindruck, dass in der Politik die Arbeitsweise der Reisebüros nicht geläufig ist. Wir verstehen die Schwierigkeit den anderen Mitgliedsstaaten die Unterschiede im DACH Reisevermittlermarkt zu erläutern, da er sich grundlegend von den anderen Mitgliedsstaaten unterscheidet (z.B. werden in Italien & Spanien & UK über 75% aller Reisen individuell und online vom Verbraucher selbst gebucht). In den DACH Regionen gelten allerdings vollkommen andere Bedingungen.

Reisebüros üben Ihre Tätigkeit als Vermittler, in der Regel nach einer anspruchsvollen Ausbildung  aus! (IHK geprüft, oder Studium) Sie  übernehmen mit Ihrer Beratung jährlich die Verantwortung für Millionen von Reisenden und wollen diesen Verbrauchern einen schönen Urlaub und eine perfekte Reise ermöglichen. Seit vielen Jahrzehnten funktioniert dieser Vertriebsweg auch wegen der bereits existierenden Pauschalreise Richtlinie weitgehend störungsfrei. Dennoch will man den Vermittlern / Reisebüros nun ein Risiko aufbürden, dass Reiseveranstalter bzw. Großkonzerne zu tragen und abzusichern haben!

Die Folgen aus dieser Richtlinie sind für Reisebüros nicht hinnehmbar!

Somit fordern wir Sie eindringlich auf, die Umsetzung in dieser Form nicht zu unterstützen. Bitte sorgen Sie für eine marktgerechte Anpassung beim Punkt „verbundene Reiseleistung“ und verhindern Sie damit die Zerstörung vieler Existenzen.

Sehr gerne sind wir Ihnen bei Fragen zur Praxis behilflich, wir werden auch gerne anhand von Beispielen den Unsinn dieser Regelung belegen.

Sprechen Sie uns gerne an, kontaktieren Sie uns und / oder den Verband  VUSR (Verband unabhängiger selbstständiger Reisebüros e.V.)und setzen Sie diese EU-Richtlinie in dem vorliegendem Referentenentwurf  nicht in der derzeitig vorgesehenen Form um, noch ist es nicht zu spät.

Mit freundlichen Grüssen

VonVUSR

Pressemitteilung: Eintragung ins Vereinsregister

Nach Gründung vom 02. Dezember 2015 wurde am 01. Juni 2016 der Verband unabhängiger selbstständiger Reisebüros e.V. (VUSR) in das Vereinsregister beim Amtsgericht Iserlohn eingetragen.

Diese Interessenvertretung wurde notwendig, da laut Auskunft vom Wirtschaftsministerium in Berlin z.B. die Interessen der Reisebüros in Deutschland nicht vertreten werden.

Zweck des Verbandes ist die Förderung unabhängiger selbstständiger Reisebüros (Reisemittler) in gewerblichen, politischen, wirtschaftlichen, beruflichen und rechtlichen Belangen.

z.B. die Interessen der Reisebüros bei der Diskussion um die Pauschalreiserichtlinie.

Die vom Vorsitzenden gesetzten, grundlegenden Ziele können damit innerhalb der ersten Amtszeit des Vorstands angegangen werden.

Das entsprechende Registerblatt läuft beim Amtsgericht Iserlohn unter der Vorgangsnummer VR 1777.

VonVUSR

Pressemitteilung: Datenschutz bei CRS Systemen

Liebe Reisebüro Inhaber/innen,

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 06.10.2015 die unter dem Namen „Safe Harbor“ bekannte Entscheidung der EU-Kommission für ungültig erklärt. Davon betroffen sind Datentransfers in die USA, die Anlass für das Urteil waren. Zu den Folgen der Entscheidung koordinieren sich nun die Datenschutzaufsichtsbehörden bundes- und europaweit. Erste Positionspapiere liegen vor.

Bei Übermittlung personenbezogener Daten aus Deutschland an eine Stelle in einem außereuropäischen Staat muss ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sichergestellt werden. Für die USA hatte die Safe-Harbor-Entscheidung der Europäischen Kommission (2000/520/EG) festgestellt, dass dort ein angemessenes Datenschutzniveau bestehe, soweit US-Unternehmen, die der Kontrolle des US-Handelsministeriums unterliegen, die „Grundsätze des sicheren Hafens“ anerkennen und sich entsprechend zertifizieren. Diese Möglichkeit besteht ab sofort nicht mehr, da der Gerichtshof der Europäischen Union die Safe-Harbor-Entscheidung mit Urteil vom 06.10.2015 für ungültig erklärt hat. (Link)

Das bedeutet, dass seit Jahren unsere Kunden- und Buchungsdaten durch das Safe Harbor Abkommen auch in den USA und anderen Staaten geschützt gewesen sind.

Dieses Abkommen läuft  jedoch am 01.02.2016 aus. Dies hat ab diesem Zeitpunkt  weitreichende Folgen. Verhandlungen zum „Safe Habor II“ laufen zwar – werden aber noch Monate dauern.

Aufgrund von Nachfragen unserer Mitglieder des VUSR e.V.  i. G. , hat der Vorstand beim Datenschutzbeauftragten des Landes NRW sowie Bayern  und des Bundes nachgefragt und kommt zu dem Ergebnis, dass jedes Reisebüro welches ein CRS benutzt, und dieses  seine  Daten weiterhin auf Basis von „Safe Harbor“ übermittelt,  ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 300.000 Euro, drohen kann.

Ab 01.02.2016 wird es ein update auf der Seite www.ldi.nrw.de mit entsprechenden Hinweisen und zum Umgang geben.

Wir als VUSR e.V. i.G. können derzeit – nach den uns vorliegenden Informationen und Auskünften – nur eindringlich davor warnen,  die Kundendaten in einem Reservierungssystem das den Datenschutzrichtlinien nicht nachkommt,  ohne schriftliche Einwilligung der Kunden zu erheben.

Unsere derzeitige Empfehlung lautet;  auf ein Reservierungssystem zu wechseln,  dass den europäischen Anforderungen nachkommt, denn es drohen (nach einer gewissen kurzen Übergangszeit) empfindliche Bußgelder.

Für Anfragen stehen wir gern zur Verfügung.

VUSR e.V. i.G.


Quellen


Meldungen

  • FVW – Datenschutz – Sabre ringt um Lösung Link
  • FVW – Datenschutz-Abkommen mit USA – Bußgeld-Gefahr für Reisebüros Link
  • TA – Sabre: Keine Probleme mit Datentransfer Link
  • Travel ONE: Diskussion um Datenschutz: VUSR fragt bei CRS nach Link
  • Tagesschau: Datenaustausch zwischen EU und USA – Einigung auf neues „Safe-Harbor“-Abkommen Link
  • BizTravel: EU-USA-DATENAUSTAUSCH – Neues Abkommen bietet keine Rechtssicherheit Link