
Weitere Zwangsmaßnahmen rechtlich zu prüfen
Der VUSR e.V. nimmt zur aktuellen Situation rund um die Offenlegungspflichten von Check24 Stellung.
Nach vorliegenden Informationen wurden die angeordneten Bußgelder wegen nicht offengelegter Jahresabschlüsse zwar beglichen. Gleichwohl erfolgt weiterhin keine Veröffentlichung der betriebswirtschaftlichen Kennzahlen im Bundesanzeiger. Damit besteht die gesetzliche Offenlegungspflicht nach § 325 ff. HGB unverändert fort.
Aus Sicht des VUSR e.V. beendet die Zahlung eines Ordnungsgeldes das zugrunde liegende Verfahren regelmäßig nicht, sofern die gesetzlich vorgeschriebene Offenlegung weiterhin unterbleibt.
Das Ordnungsgeld dient als Durchsetzungsinstrument und ersetzt die Offenlegung nicht. Bei fortdauernder Nichterfüllung sieht das Gesetz weitere Zwangsmaßnahmen vor. Theoretisch kann in letzter Konsequenz jetzt auch Erzwingungshaft als Beugemittel in Betracht kommen, um die gesetzlich geschuldete Veröffentlichung durchzusetzen.
Der VUSR e.V. betont, dass Transparenzpflichten einen zentralen Bestandteil fairer Wettbewerbsbedingungen darstellen. Die Offenlegung von Jahresabschlüssen dient der Markttransparenz, dem Schutz von Geschäftspartnern sowie der Gleichbehandlung aller Unternehmen.
Vor diesem Hintergrund hält es der Verband zudem für sachgerecht zu prüfen, ob das zuständige Finanzamt über die fortdauernde Pflichtverletzung informiert werden sollte. Bei anhaltender Nichtoffenlegung können sich steuerliche Prüfungsansätze ergeben, die im öffentlichen Interesse liegen. Eine Prüfung durch die Finanzverwaltung erfolgt selbstverständlich eigenständig und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Der VUSR e.V. spricht sich ausdrücklich für eine rechtsstaatlich konsequente und verhältnismäßige Durchsetzung bestehender gesetzlicher Pflichten aus. Ziel ist die Herstellung von Transparenz und Wettbewerbsgleichheit im Interesse aller Marktteilnehmer.

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