Jahresarchiv 23. Dezember 2016

VonVUSR

VUSR PR-Meldung zur Onlineumfrage des DRV

Link zur Textversion der Meldung

Donnerstag, den 22.12.2016, informierte der Deutsche Reise Verband (DRV) in einer Pressemitteilung über eine Online-Umfrage an die Reisebüros zu einzelnen Punkten der Pauschalreiserichtlinie.

Die Umfrageergebnisse sollen aus Vertriebssicht bei einer Anhörung vor den Ausschüssen ‚Recht & Verbraucherschutz‘ und ‚Tourismus‘ im Deutschen Bundestag am 23.01.2017 die Schwierigkeiten und Probleme belegen, die mit der Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie in deutsches Recht einhergehen.

Wir, als VUSR, empfehlen unseren Mitgliedern in jedem Fall, an dieser Online-Umfrage teilzunehmen. Je mehr Reisebüros sich an der Umfrage beteiligen, desto authentischer und belastbarer sind die dann vor dem Bundestag vorgetragenen Zahlen, Daten und Fakten.

Die Umfrage ist online bis zum 11.01.2017.

An dieser Stelle betont die Vorsitzende des VUSR e.V. Marija Linnhoff „Wir glauben -nach wie vor- daran, dass für die Erarbeitung einer deutschen Fassung der EU-Pauschalreiserichtlinie eine gemeinsame, konstruktive Zusammenarbeit der Verbände unabdingbar ist.“

Links

DRV Umfrage

VonVUSR

Petition: Reisevertragsrecht – Stopp der Umsetzung der Richtlinie

Unterschriftenliste herunterladen!


Listen bis 20.12.16 23:59 Uhr noch kurzfristig faxen an: 030 22 73 60 53

Sekretariat des Petitionsausschusses, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, Fax: +49 (0)30 227-36053


Petition 68543

Reisevertragsrecht – Stopp der Umsetzung der Richtlinie (EU)2015/2302 vom 17.11.2016

Mit der Petition wird gefordert, die Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen vom 25. November 2015 in Form des bisher vorliegenden Regierungsentwurfes vom 2. November 2016 zu stoppen, da sie für den Verbraucher zu einer eklatanten Verschlechterung bei der Buchung von Reisen führt.

Begründung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen…Stopp der Umsetzung der RICHTLINIE (EU)2015/2302.
Der Verbraucher wird durch den geplanten Entwurf deutlich schlechter gestellt, als in der bisherigen Regelung: Nach der neuen Richtlinie kann bis zu 20 Tage vor Reiseantritt ein Mehrpreis von bis zu 8% für gestiegene Kerosinkosten, geänderte Wechselkurse usw. belastet werden, wobei der Reiseveranstalter NICHT beweisen muss, dass die Kosten tatsächlich gestiegen sind. Das stellt für viele Verbraucher eine untragbare zusätzliche Belastung dar und ist nicht akzeptabel.
Weiterhin wird er nicht mehr objektiv und unabhängig beraten werden können, da die Reisebüros/Vermittler aufgrund der Tatsache, dass sie bei Buchung einzelner Leistungen (der so genannten verbundenen Reiseleistungen) schnell in die Veranstalterhaftung geraten können und versuchen werden, vorrangig Pauschalreisen zu buchen und den Einzelpreis-Vergleich vernachlässigen.

Die Richtlinie birgt die Gefahr inakzeptabler Haftungsrisiken bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen. Bei der durch das Gesetz geplanten Inanspruchnahme von Reisebüros statt Reiseveranstaltern im Reklamationsfall, hat das Reisebüro möglicherweise den entstandenen Schaden zu tragen. Das Reisebüro haftet, obwohl es kein Vertragsverhältnis mit den jeweiligen Leistungsträgern unterhält und daher auch keine vertraglichen Rückgriffsmöglichkeiten bei einer Inanspruchnahme von Reisenden hat. Ein Vertragsverhältnis und der damit einhergehende Rückgriffanspruch besteht nur zwischen Reiseveranstalter und Leistungsträger.

Dieses Risiko müsste durch entsprechende Versicherungen abgedeckt werden, deren Kosten einen überproportionalen finanziellen Mehraufwand zu Lasten der Reisevermittler (Reisebüros) bedeutet. Durch die geringen Vermittlungsmargen kann dieser nicht gedeckt werden und müsste dem Verbraucher zusätzlich belastet werden.
Die Bürokratisierung von Reisebuchungen schafft ebenfalls Verwirrung beim Verbraucher: Die bürokratischen Anforderungen durch unterschiedlichste Formblätter sind weder für den Reisevermittler, noch für die Verbraucher tragbar.
Die gesamte Richtlinie stellt eine Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Vertriebswege dar und verfehlt Ihr Ziel, mehr Rechtssicherheit für den Verbraucher bei Onlinebuchungen zu erzeugen. Der stationäre Reisebürovertrieb wird durch diese Richtlinie massiv belastet, wobei andere Vertriebswege keine oder nur minimale Einschränkungen haben.
Aus den genannten Gründen bedeutet die Umsetzung der Richtlinie das Aus für unzählige kleine und mittelständische Reisebüros in Deutschland und somit den Verlust 10.000-er Arbeitsplätze sowie die damit einhergehenden Steuereinnahmen.

https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2016/_11/_17/Petition_68543.nc.$$$.a.u.html

 

VonVUSR

Brandbrief an die Ministerpräsidenten und Abgeordneten – November 2016

Die Pauschalreiserichtlinie soll spätestens zum 01.07.2018 in Kraft treten (vgl. Richtlinie EU 2015/2302).

Die Lesung im Bundestag soll voraussichtlich im Januar 2017 erfolgen.

Jetzt gilt es die Bundestagsabgeordneten und die Ministerpräsidenten davon zu überzeugen „dagegen zu stimmen“.

Wir stellen Ihnen zwei Musterschreiben zur Verfügung, die Sie so nutzen oder persönlich ändern können.

Gerne können Sie unsere „Brandbriefe“ auch anderen Betroffenen zur Verfügung stellen.

Abgeordnete des deutschen Bundestages

Ministerpräsidenten der Bundesländer

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VUSR e.V. zum persönlichen Gespräch im BMJV

Marija Linnhof – Vorsitzende des VUSR e.V. zum persönlichen Gespräch im BMJV.

Staatssekretär Billen sagt zu, direkt am Counter die Praxis kennen zu lernen.

Marija Linnhoff, Vorsitzende des VUSR e.V. führte am heutigen Donnerstag im BMJV – Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz – ein persönliches Gespräch mit Staatssekretär Herrn Gerd Billen und Frau Gabriele Scheuer zum Entwurf der Pauschalreiserichtlinie.

In ausgesprochen freundlicher und sehr positiver Atmosphäre zeigte Marija Linnhoff, gemeinsam mit dem juristischen Beistand des VUSR e.V., Frau Julia Thöle, aus der Kanzlei Beiten Burkhard, nachdrücklich die Schwachstellen des derzeitigen Entwurfs der umstrittenen Pauschalreiserichtlinie auf.

Um die Problematik der geplanten Richtlinie zu verdeutlichen und die tägliche Praxis kennen zu lernen, lud Marija Linnhoff Staatssekretär Billen ein, einen Tag in einem Reisebüro mitzuarbeiten. Herr Billen sagte spontan zu, sich selbst direkt am Counter, mit dem Ablauf eines Beratungsgesprächs und dem Buchungsablauf vertraut machen. Um sich auch ein Bild zu machen, wie Verbraucher/Urlauber darauf reagieren.

Absolute Einigkeit besteht darin, dass Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geschaffen werden muss. Sowohl auf Seiten der Verbraucher als auch des Reisevertriebs, der Reisebüros.

Der VUSR e.V. kündigt an, zunächst den Gesetzesentwurf abzuwarten und sich dann gegebenenfalls direkt an Brüssel zu wenden. Linnhoff sagte: „Wir werden nicht locker lassen!“

Insgesamt wertet Marija Linnhoff dieses Gespräch als Erfolg ihrer unermüdlichen Bemühungen in der Sache und sehr positives Signal gegenüber dem VUSR e.V.

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PauschalRR: VUSR – In der Sache einig, auf dem Weg getrennt.

Pressemitteilung VUSR zur Anhörung zur Pauschalreisenrichtlinie

In der Sache einig, auf dem Weg getrennt.

So kann man nach den 8 Stunden des Gipfelgesprächs am 23. August in Berlin ein erstes Resümee ziehen. Vor den Regierungsvertretern muss wohl die versammelte Vertreterschaft aus der Tourismusindustrie Deutschlands, wie eine geballte Streitmacht gewirkt haben, immerhin hatten die Funktionäre der einzelnen Verbände keine besonderen Wimpel mit oder Trachten an. Auch waren im Detail die vorgebrachten Argumente sehr ähnlich, wenn auch aus unterschiedlichen Beweggründen formuliert. Zielgenau und fachkundig gaben Frau Marija Linnhoff, Reisebürobesitzerin und Vorsitzende des neu gegründeten Reisebüro Verbands VUSR und ein Vertreter aus einem Touristbüro des Deutschen Tourismus Verbands e.V. ihre Bedenken zur deutschen Umsetzung der neuen EU Pauschalreisenrichtlinie zum Besten. Die anderen Verbände waren durch Funktionäre bzw. Justiziare vertreten, die die katastrophalen Auswirkungen auf die Praxis zwar vom Hörensagen gekannt haben mögen, aber an deren Argumentation man unschwer erkannte, dass es bis in letzter Konsequenz und in die Details der Gesetzestexte hinein klemmt. Umso bedenklicher ist die „gemeinsame Presseerklärung“ von lediglich 9 bei der Anhörung anwesenden Verbänden. Der V.I.R. und der Verband unabhängiger selbstständiger Reisebüros e.V. VUSR fehlen in dem Papier, was allerdings im Wesentlichen die wichtigsten gemeinsamen Kritikpunkte der Branche wiederholt. Besonders traurig macht es Marija Linnhoff, dass der führende Verband DRV, der mit Namensänderungen in der Vergangenheit den Anspruch erhoben hat, für die gesamte Branche zu sprechen, mit der Ignorierung des Großteils des Vertriebs von seiner Maxime abgerückt ist, in allen Belangen des Einspruchs Gemeinsamkeit zu demonstrieren. In der Sache einig, auf dem Weg getrennt darf nicht nur für einen Teil der Branche gelten. Als Erfolg der Anhörung wertet gerade der VUSR, dass am 9. September ein zusätzlicher Anhörungstermin / workshop in Berlin ein beraumt wurde, bei dem die Vertreter des Justizministeriums mehr aus der Praxis des Reisevertriebs erfahren wollen. Hier sollten die anderen Verbände allerdings wirklich Vertreter hinschicken, die sich auskennen.

VonVUSR

VUSR wird Praxis-Schulungen zur novellierten Pauschalreiserichtline anbieten

In Zusammenarbeit mit der Kanzlei BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frau Rechtsanwältin Dr. Julia Thoele, LL.M. u.a. wird der VUSR bundesweit Schulungen für Reisebüroinhaber und deren Mitarbeiter/innen anbieten.

Die Novellierung der EU Pauschalreiserichtlinie verändert die Anforderungen im Arbeitsalltag der Reisebüros derart massiv, dass Schulungen durch Juristen nötig sind.

Die VUSR Vorsitzende Marija Linnhoff betont: „Aufgrund der Fragestellungen und Gespräche bei unserer Informationsveranstaltung am 07.08.16 in Frankfurt, war deutlich erkennbar wieviel weiterführender Informationsbedarf besteht. Die umfangreichen Veränderungen sind für die Vermittler alleine nicht überschaubar. Daher sind wir sehr froh, dass die Kanzlei BEITEN BURKLHARDT uns bereits jetzt zugesichert hat die notwendigen Schulungsmaßnahmen zu begleiten.“

Die Schulungen werden in den Städten Berlin, Düsseldorf, Frankfurt und München voraussichtlich in der Zeit vom 01.11.16 bis 30.06.17 angeboten. Einzelheiten zu Terminen und Preisen sowie Anmeldungen können auf www.vusr.de abgerufen werden. Mitglieder des VUSR werden einen ermäßigten Preis für die Schulungen erhalten, aber auch für nicht VUSR Mitgliedern werden diese Seminare offen stehen .

Dazu in der Presse:

VonVUSR

Resümee: VUSR Infoveranstaltung zur PauschalRR

Wir danken nochmals herzlichst den Referenten Prof.Dr. Klaus Tonner und Dr. Julia Thöle für Ihre Vorträge und die geduldige Beantwortung der Fragen der Kolleginnen und Kollegen vor Ort. Vielen Dank auch an alle Beteiligten und alle die zu der Veranstaltung gekommen sind.

Wie vor Ort angekündigt bieten wir Ihnen die Möglichkeit die diversen Buchungskonstellationen gerne an uns zuzusenden, um diese dann gemäß der neuen PauschalRR einzuordnen. (Bitte per E-Mail an info@vusr.de)

Ablauf

  • Begrüssung durch den VUSR
    Marija Linnhoff
  • Die Umsetzung der neuen Pauschalreiserichtlinie

    Stolpersteine für das Reisebüro (Download als PDF)
    
Prof. Dr. Klaus Tonner, Rostock
  • Das neue Pauschalreiserecht

    Wie sich Reisebüros jetzt richtig verhalten (Download als PDF)
    Rechtsanwältin Dr. Julia Thöle, LL.M.
  • Diskussion / Fragen / Sonstiges

 

Zusammenfassung

Der VUSR hatte zum Thema „Pauschalreiserichtlinie“ am 07.08.16 in Frankfurt eingeladen. Es nahmen etwa 50 Personen an dieser Veranstaltung zu diesem sehr wichtigen Thema teil.

Die Referenten waren Herr Professor Dr. Tonner und Rechtsanwältin Frau Dr. Julia Thöle. Beide Referenten haben sich sehr viel Zeit für Ihr Thema genommen, um Ihre Ansichten und Verhaltensmaßnahmen aus Sicht der Reisebüros darzustellen.

Es konnten während der beiden Vorträge wichtige Fragen von den anwesenden Teilnehmern gestellt werden, die auch direkt von den Referenten beantwortet worden sind. Da in Zukunft die Reisebüros sehr wichtige rechtliche Schritte beachten müssen, wurden diese ebenfalls erläutert.

Laut den beiden Referenten bleibt bei der Vermittlung der „klassischen Pauschalreise“ (fast) alles genau so wie es ist. Dem Kunden muss jedoch vor Abschluss der Buchung ein vom Gesetzgeber vorgeschriebenes mehrseitiges Standardinformationsblatt ausgehändigt und erklärt werden. Wichtig ist, dem Kunden das richtige Formular auszuhändigen. Eines von sieben. Erwischt man als Expedient versehentlich das falsche Formular kann man dadurch in die Veranstalterhaftung geraten!

Ebenso ist wichtig zu wissen, dem Kunden im jeweiligen Formblatt den jeweiligen Absicherer der Kundengelder mit Anschrift einzutragen, da es ab Inkrafttreten dieser Richtlinie keine Sicherungsscheine mehr geben wird.

Verwirrung kommt dann auf, wenn es sich um keine klassische Pauschalreise handelt. Hier muss genau beachtet werden, wie und was man vermittelt. Und vor allem, wo der Leistungsträger seinen Sitz hat.

Das alles bedeutet, dass das Personal in den Reisebüros bestens geschult werden muss, um in diesen Fällen in keine Falle zu tappen.

Neu ist auch, dass das Reisebüro künftig die Pflicht hat, Mängelanzeigen vom Kunden während der Reise anzunehmen und unverzüglich an den Veranstalter weiterzuleiten, damit dieser Abhilfe schaffen kann.

Unser Resümee

Die Pauschalreiserichtlinie wird kommen. Wenn man alle Punkte beachtet, dann ist sie auch im Büroalltag zu meistern. Wir empfehlen, sich frühzeitig eingehend darüber zu informieren und am besten eine Checkliste anzufertigen, die dann Punkt für Punkt in den Beratungsgesprächen anzuwenden ist!

Der nächste Schritt wird sein sich bei der Anhörung am 23.08.16 vor dem BMJV in Berlin als Reisebüroverband Gehör zu verschaffen.

Wir vom VUSR werden Sie weiterhin informieren und Hilfestellungen bei der Umsetzung geben.

 

 

VonVUSR

PauschalRR: VUSR Stellungnahme

AN: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, Iserlohn, 29.07.2016

Stellungnahme des VUSR zum Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die uns gewährte Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften, zu dem wir die folgenden Anmerkungen haben:

1. Allgemeine Anmerkungen

1.1. Aus den geplanten Änderungen des Pauschalreiserechts ergeben sich für die gesamte Reisebranche, insbesondere für kleinere und mittelständische Reisebüros, zahlreiche Unsicherheiten und Haftungsrisiken. Zu zusätzlichen Belastungen führen die zum Teil unklaren, auslegungsbedürftigen Vorschriften und Verweisungen. Gerade kleine und mittelständische Reisebüros verfügen nicht über die finanziellen Ressourcen für die zum Verständnis der neuen Regelungen erforderliche rechtliche Beratung. Die unabsehbaren Haftungsrisiken, die sich aus einer daraus möglicherweise folgenden fehlerhaften Rechtsanwendung für Reisebüros und Verbraucher ergeben, sind inakzeptabel.

1.2. Da es sich um eine vollharmonisierende Richtlinie handelt, ist der Gesetzgeber im Hinblick auf das zu erreichende Ziel gebunden, verfügt jedoch dennoch punktuell über einen Spielraum. Dieser sollte genutzt werden, um Unklarheiten auszuräumen und Abgrenzungsprobleme zu lösen, was bisher nicht der Fall ist. Vielmehr setzt der Entwurf scheinbar auf eine Lösung dieser Unklarheiten durch die Rechtsprechung. Die damit verbundenen Risiken sind gerade kleinen und mittelständischen Reisebüros – die im deutschen Markt einen erheblichen Anteil bei der Vermittlung von Reisen haben – nicht zumutbar.

1.3. Der Referentenentwurf berücksichtigt bisher nicht die Besonderheiten des deutschen Reisemarktes, in dem die Vermittlung von Reiseleistungen durch Reisebüros eine besondere Rolle spielt. Die Haftungs- und Verantwortungssphären von Reiseveranstaltern und Reisevermittlern waren klar abgegrenzt und durch eine jahrelange Rechtsprechung gesichert. Sie berücksichtigte den allgemeinen Rechtsgrundsatz zur Verteilung von Risiken nach Einfluss-/Beherrschbarkeits- und Verantwortungssphären der Beteiligten. Der vorliegende Referentenentwurf gibt diese klare Trennung auf und birgt dadurch für die Unternehmen und Verbraucher im Reisemarkt erhebliche Unsicherheiten und Risiken. Gerade Unklarheiten im Hinblick auf eine Haftung als Reiseveranstalter gehen zu Lasten der Reisebüros, ohne das diesen Vorsorgemöglichkeiten gegen eine Haftung zur Verfügung stehen. Erschwerend kommt für die Reisebüros hinzu, dass sie dem Risiko ausgesetzt werden, auf der einen Seite für Fehler der Leistungsträger haften zu müssen, auf der anderen Seite mangels vertraglicher Beziehungen zum Leistungsträger keine Rückgriffsmöglichkeiten zu haben. Schäden werden dadurch ohne sachliche Rechtfertigung auf die Reisebüros als Reisevermittler verlagert. Die Reisevermittlung im bisherigen Sinne wird damit als Geschäftsfeld unmöglich gemacht.

2. Wirtschaftliche Anmerkungen

Das geplante Gesetz birgt einen erheblichen finanziellen Aufwand für Reisebüros, die diesen in der Regel kaum stemmen können. Ein bedeutender Teil des Aufwandes entsteht insbesondere für die notwendigen Versicherungen. Dabei ist nach dem aktuellen Stand bei sehr guter Bonität des zu versichernden Reisebüros von den folgenden Nettobeträgen (zzgl. Versicherungssteuer) auszugehen:

2.1 Insolvenzabsicherung

Für die erforderliche Insolvenzabsicherung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von 2% vom zu versichernden Umsatz zzgl. 0,2% Kosten für die Police anzusetzen. Bei einem Reisebüro mit EUR 2 Mio. zu versichernder Leistung bedeutete dies eine Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 Euro, entweder auf einem Sperrkonto oder als Bankbürgschaft sowie EUR 4000,00 jährliche Kosten für die Versicherung. Es müssen jedoch nur Gelder versichert werden, die durch das Reisebüro kassiert werden oder in denen das Reisebüro als Reiseveranstalter anzusehen ist. Reine Pauschalleistungen mit Veranstalterinkasso sind nicht abzusichern.

2.2 Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung

Reisebüros müssen eine Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abschließen. Dafür entstehen voraussichtliche Kosten in Höhe von EUR 0,69 pro Person bei Flug und Schiffsreisen. Zusätzlich zur dadurch gewährleisteten Absicherung von Grundrisiken sollte eine Premiumabsicherung ab-geschlossen werden, die beispielsweise Veranstalterrisiken wie z.B. flugausfallbedingte Absage der Reise mit sämtlichen Folgekosten abdeckt. Diese ist mit zusätzlichen Kosten von voraussichtlich EUR 0,40 pro Person anzusetzen, wobei eine Mindestprämie in Höhe von EUR 1900,00 pro Jahr anfällt. Bei einer Standardpolice mit 2500 Paxen pro Jahr ergibt dies Kosten in Höhe von EUR 1725,00 zzgl. EUR 1900,00 für die Premiumpolice.

2.3 Versicherung Risiken Luftfrachtführer

Im Zusammenhang mit einer Versicherung für Luftfrachtführer Risiken sind Kosten in Höhe von EUR 495,00 pro Jahr anzusetzen.

2.4 Schulungs- und Beratungskosten

Zu den benannten Aufwendungen für erforderliche Versicherungen werden erhebliche Schulungs- und Beratungskosten auf die Reisebüros zukommen. Mitarbeiter müssen insbesondere im Hinblick auf die umfangreichen Informationspflichten und die Pflichten zur Weitergabe von Erklärungen des Reisenden (§ 651w Ref-E) unterrichtet werden.

3. Anmerkungen zu den einzelnen Vorschriften

3.1 § 651a Ref-E Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag

(a) In § 651a Abs. 1 des Referentenentwurfes wird der neue Begriff des „Verschaffens“ einer Pauschalreise ohne erkennbare Notwendigkeit eingeführt. Es sollte klargestellt werden, dass „Vermittlung“ und „Leistung“ zu unterscheiden sind. Anderenfalls könnte ein erheblicher Teil der derzeit als Vermittlung von Reiseleistungen möglichen Tätigkeiten von Reisevermittlern unter den Begriff der Pauschalreise fallen. Wenn die Vermittlung einzelner Reiseleistungen nicht durch den Gesetzgeber unmöglich gemacht werden soll, sollte eine Klar-stellung aufgenommen werden, dass Reiseveranstalter Reiseleistungen in eigener Person oder durch Dritte leisten.

(b) Der Pauschalreisebegriff in § 651a Abs. 2 des Referentenentwurfes geht über den nach der Richtlinie erforderlichen Umfang hinaus. Es sollte klargestellt werden, dass die bloße Vermittlung von zwei Reiseleistungen nicht schon zu einer Pauschalreise führt. Eine solche Abgrenzung sollte – auch im Interesse der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher – möglich sein, um nicht jede Vermittlung von mehr als einer Reiseleistung unter den Begriff der Pauschalreise mit sämtlichen Pflichten und Haftungsrisiken fallen zu lassen. Aufgrund der aktuellen Regelung des Referentenentwurfes müsste jeder Reisevermittler, der seine Haftungsrisiken auf ein beherrschbares Maß eingrenzen möchte, die Vermittlung von zwei Reiseleistungen ablehnen und sich lediglich auf eine Reiseleistung beschränken. Dies dürfte weder im Interesse der Verbraucher durch den Gesetzgeber gewollt sein, noch sollte ein Berufsstand mit unabsehbaren Risiken belastet werden.

(c) Die Unterscheidung zwischen dem Begriff der Reiseleistung und der touristischen Leistung in § 651 a Abs. 3 und 4 des Referentenentwurfes ist unklar und bedarf der Klarstellung.

3.2 § 651b Ref-E Keine Berufung auf Vermittlung

(a) Die derzeitige Formulierung des § 651 b des Referentenentwurfes geht über die Erfordernisse der Richtlinie hinaus und erschwert die Vermittlung von Reiseleistungen durch Reisebüros beträchtlich. Jedes Reisebüro wird hier dem unkalkulierbaren Risiko ausgesetzt, letztlich als Reiseveranstalter angesehen zu werden. Darüber hinaus ist bei dem Begriff „derselben Vertriebsstelle“ unklar, ob damit möglicherweise auch Kooperationsbüros oder sämtliche Reise-büros einer Kette gemeint sind. Der in der Richtlinie verwendete Begriff der „einzigen Vertriebsstelle“ ist klarer und enger. Er sollte daher beibehalten wer-den.

(b) Im Referentenentwurf heißt es im Gegensatz zum Wortlaut der Richtlinie, dass der Kunde der Zahlung zustimmen muss. Diese Formulierung geht über die Richtlinie hinaus, nach der lediglich entscheidend ist, dass die Leistungen vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden. Die aktuelle Formulierung im Referentenentwurf könnte suggerieren, dass es sich bei mehreren Reiseleistungen stets um so viele Zahlungsvorgänge wie vermittelte Reiseleistungen handeln müsse, was in der Praxis unpraktikabel wäre und den Interessen von Verbrauchern und Unternehmen zuwiderläuft.

(c) In § 651b Abs. 1 Nr. 2 des Referentenentwurfes sollte klargestellt werden, dass es für die Einordnung als Pauschalreise darauf ankommt, dass die Rechnung nur einen Gesamtpreis enthält und keine Einzelpreise. Die aktuelle Regelung geht über die Richtlinie hinaus und läuft dem Informationsinteresse des Verbrauchers zuwider, da sie auch jede rein informatorische Addition von Einzelpreisen zu einem Gesamtpreis verhindern würde.

3.3 § 651c Ref-E Verbundene Online-Buchungsverfahren

Hier sollte aus Sicht aller am Reisemarkt teilnehmenden Unternehmen eine klarere Definition des Begriffes Online-Buchungsverfahren aufgenommen werden.

3.4 § 651d Ref-E Informationspflichten; Vertragsinhalt

Problematisch ist aus unserer Sicht in § 651d des Referentenentwurfes insbesondere die Beweislastumkehr, die den Buchungsprozess erheblich komplizierter gestaltet.

3.5 § 651e Ref-E Vertragsübergang

Als Änderung zur bisherigen Regelung des § 651b BGB fällt auf, dass § 651e Abs. 3 Ref-E die Erstattung der entstehenden Mehrkosten für eine Vertragsänderung mit einer Angemessenheitsprüfung vermischt. Der Begriff der Angemessenheit ist unscharf und möglicherweise im Verhältnis von einem beteiligten Unternehmen zum Verbraucher ein anderer als zwischen den beteiligten Unternehmen, beispielsweise einem Reiseveranstalter und einer Fluggesellschaft. Aufgrund der aktuellen Ausweitung des Begriffes des Reiseveranstalters besteht hier konkret die Gefahr, dass sich letztlich kleine Reisebüros mit großen Fluggesellschaften über die Angemessenheit der Kosten einer Namensänderung auseinandersetzen müssen. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Dieses Problem könnte möglicherwiese dadurch gelöst werden, dass der Angemessenheitsbegriff in der gesamten Kette der beteiligten Akteure der gleiche ist oder dadurch, dass es den beteiligten Akteuren in der gesamten Wert-schöpfungskette ermöglicht wird, Verantwortlichkeiten und Schäden weiterzugeben.

3.6 § 651i Ref-E Rechte des Reisenden bei Reisemängeln

§ 651i Abs. 3 des Referentenentwurfes birgt für Reisebüros das unkalkulierbare Risiko einer Haftung für Werbung anderer Unternehmen, wie beispielsweise von Fluggesellschaften oder Hotels. Nimmt man den Fall an, dass ein Reisebüro aufgrund der Ausweitung des Begriffes der Pauschalreise als Reiseveranstalter anzusehen ist, müsste es sich möglicherweise Werbeaussagen oder Zusicherungen einzelner Leistungserbringer zurechnen lassen und für diese haften. Darüber hinaus schafft die Vorschrift eine nicht hinnehmbare Unsicherheit dadurch, dass sie bei emotionalen Produkten – wie Reisleistungen – auf den subjektiven Erwartungshorizont des Reisenden abstellen will.

3.7 § 651m Ref-E

Die Regelung geht über die Richtlinie hinaus, nach der kein Minderungsanspruch besteht, wenn die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist. Der Referentenentwurf sollte an dieser Stelle im Rahmen der Richtlinie bleiben und nicht darüber hinausgehen.

3.8 § 651r – § 651t Ref-E Insolvenzsicherung

Das bewährte System der Insolvenzsicherung sollte beibehalten werden. Eine Not-wendigkeit zur Änderung des bestehenden Systems ist nicht erkennbar. Das Instrument des Sicherungsscheines ist aus Sicht der Verbraucher mittlerweile bekannt und bewährt und sollte beibehalten werden. Das neue System der Insolvenzsicherung birgt darüber hinaus im Zusammenspiel mit dem ausgeweiteten Begriff der Pauschalreise – insbesondere für kleine und mittelständische Reisebüros – finanzielle Belastungen und Risiken, die von diesen kaum zu schultern sind.

3.9 § 651u Ref-E Anwendung des Pauschalreiserechts auf einzelne Reiseleistungen

Es ist abzulehnen, dass neben dem stark erweiterten Pauschalreisebegriff zusätzlich der deutsche Sonderweg beibehalten werden soll, einzelne Reiseleistungen wie eine Pauschalreise zu behandeln. Dafür besteht auch keine Notwendigkeit durch die Richtlinie.

3.10 § 651w Ref-E Reisevermittlung

Aus der aktuellen Fassung des § 651w Ref-E ergeben sich unkalkulierbare und nicht hinnehmbare Risiken für Reisevermittler. Der Reisevermittler ist zur ordnungsgemäßen Information des Reisenden verpflichtet und trägt die Beweislast dafür. Die in § 651w Abs. 4 Ref-E enthaltene Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung von Erklärungen des Reisenden bürdet dem Reisevermittler in erheblichen Umfang weitere Risiken auf. Die Sicherstellung der unverzüglichen Weiterleitung von Erklärungen der Kunden, die auf unterschiedlichsten Kommunikationskanälen eingehen können, ist gerade bei kleineren Reisebüros mit erheblichem zeitlichem und personellem Aufwand verbunden. Die Reisebüromitarbeiter müssen möglicherweise aufwendig Namen und Buchungsvorgänge recherchieren und abgleichen. Es sollte daher klargestellt werden, dass der Ansprechpartner des Reisenden der Reiseveranstalter mit seinen erweiterten personellen, finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten ist.

3.11 § 651x Ref-E Vermittlung verbundener Reiseleistungen

Die Vorschrift birgt ein erhebliches Haftungsrisiko und droht die Reisebüros in Deutschland mit finanziellen Risiken zu belasten, die einen weiteren Geschäftsbetrieb unmöglich machen. Jedes Reisebüro läuft Gefahr, bei Vermittlung verbundener Reiseleistungen als Reiseveranstalter zu gelten. Diese Konsequenz soll bereits dann eintreten, wenn der Erstunternehmer keine Kenntnis darüber hat, dass er verbundene Reiseleistungen vermittelt, weil der Vertragsschluss erst nachträglich geschieht. Hier soll die Informationspflicht des § 651x Abs. 5 Ref-E helfen. Dies führt dazu, dass der Erstunternehmer nachträglich Informationen an den Reisenden weitergeben muss und hierbei auch noch die Beweislast für die Erfüllung trägt. Der Reisevermittler, der sichergehen möchte, nicht als Reiseveranstalter erhebliche wirtschaftliche Risiken tragen zu müssen, muss zur Sicherheit den Reisenden in das Reisebüro bestellen, oder anderweitig sicherstellen, dass er die Übergabe der Informationen nachweisen kann. Dies belastet den Reisevermittler mit einer ganz erheblichen Unsicherheit. Es ist darüber hinaus überaus fraglich, ob die weitgehende Informationspflicht in § 651x Abs. 5 Ref-E mit dem Datenschutzrecht vereinbar ist. Die unklare Formulierung der Regelung bedarf ferner einer Konkretisierung durch die Rechtsprechung, was mit einem zusätzlichen nicht hinnehmbaren Risiko der Rechtsanwendung verbunden ist.

Das gesamte System der Reisevermittlung führt nach der Neuregelung dazu, dass kein Reisevermittler mehr sicher sein Kerngeschäft ausüben kann. Jeder Reisevermittler, der mehr als eine Leistung auf Wunsch eines Kunden vermittelt, läuft Gefahr als Reiseveranstalter angesehen zu werden. Kleine und mittelständische Reisebüros als typische Reisevermittler im deutschen Markt können im Hinblick auf den deutlich ausgeweiteten Pflichtenkanon der zukünftig für Reiseveranstalter gilt, die erforderlichen Leistungen tatsächlich und finanziell nicht erbringen.

Wir hoffen auf eine Überarbeitung des Referentenentwurfes, insbesondere im Hinblick auf die Beseitigung unklarer Formulierungen und eine Reduzierung von Erweiterungen der Richtlinie. Es muss sichergestellt werden, dass das geplante Gesetz nicht das gesamte Geschäftsfeld der Reisevermittlung unmöglich macht und in diesem Zuge Arbeitsplätze vernichtet.

Mit freundlichen Grüßen
Marija Linnhoff

Erstellt mit Unterstützung von Julia Thöle, Rechtsanwältin, LL.M., BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

VonVUSR

Ihre Briefantwort zur PauschalRR

Sie haben eine Antwort erhalten und möchten gerne eine Erwiderung schreiben? Hier haben wir eine Vorlage zu freien Nutzung:

 

Ihr Schreiben vom …

Sehr geehrte/r Frau/Herr …,

vielen Dank für Ihr o.g. Schreiben.

Selbstverständlich wissen wir, dass derzeit die Umsetzung der Richtlinie stattfindet. Ungeachtet der Tatsache, dass noch schriftliche Eingebungen sowie Anhörungen der involvierten Verbände stattfinden werden, wissen Sie doch, dass Europarecht vor nationalem Recht geht und die Spielräume für eine Veränderung der Vorlage relativ eng begrenzt sind. Umso wichtiger ist es, die Probleme, die diese Richtlinie mit sich bringt, ausführlich zu dokumentieren und bei den verantwortlichen Politikern wie Ihnen ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass hier tausende sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze und Existenzen auf dem Spiel stehen. Wir möchten nochmal betonen, dass sich der Reisevertriebsmarkt in Deutschland (und Österreich) eklatant von den anderen EU Märkten unterscheidet.

Der hohe bürokratische Aufwand durch die Informationspflichten und damit stark erhöhten Prozesskosten sind bei den geringen Margen schon ein sehr großes Problem.

Zusätzlich entsteht das Problem der Haftung bei verbundenen Reiseleistungen. Es geht ja hier nicht nur um die Insolvenzabsicherung der Kundengelder, diese wäre eventuell finanzierbar. Eine Versicherung, die alle Risiken eines Reiseveranstalterstaus abdeckt, können Reisebüros in der Regel hingegen nicht finanzieren.

Sie bewerten positiv, dass online sowie stationär nunmehr gleichgestellt sind – das waren die beiden Vertriebswege vorher auch, sofern wir über online (Reiseportale) und offline Vermittler (stationäre Reisebüros) sprechen.

Die Umsetzung der Richtlinie würde aber bedeuten, dass ein Reisebürounternehmer nun auf die gleiche Stufe wie Reiseveranstalter gestellt wird. Ein Status, den sich tausende meiner Kollegen und ich nicht leisten können.

Sie schreiben, nicht näher definiert, dass „unser“ Brandbrief fehlerhaft sei. Ich vermute diese Aussage konnten Sie nur treffen, weil Ihnen die Praxis in den deutschen Reisebüros nicht so geläufig ist. Heutzutage fordert und wünscht der Verbraucher zu 70% eine Bausteinreise bzw. die individuell „verbundenen Reiseleistungen“.

Die Grundfrage bei der Umsetzung wird sein, ob es die Politik will, dass weiterhin Reiseleistungen vermittelt werden? Ich nenne Ihnen hier ein paar einfache Beispiele, wie wir sie täglich in unseren Reisebüros abwickeln bzw. vermitteln und wie es in Zukunft nach der Umsetzung der Richtlinie aussehen wird:

  1. Kunde bucht bei einem persönlichen Besuch im Reisebüro eine Pauschalreise mit Reiseveranstalter „ A“ nach Kreta und wünscht zusätzlich einen Mietwagen über einen anderen Anbieter. Weiter wünscht der Kunde alle Leistungen im Reisebüro seines Vertrauens zu bezahlen, da er seine Zahlungsdaten nicht offen legen will   Reisebüro wird zum Reiseveranstalter, muss sich zusätzlich insolvenzversichern und haftet für alle Leistungen aus der Pauschalreise, obwohl diese durch „A“ bereits insolvenzversichert ist und auch die Veranstalterhaftung gegeben wäre.
  2. Kunde schreibt eine E-Mail an „sein“ Reisebüro und bittet um Angebote für Hotels in Asien. Zunächst möchte er gerne nach Bangkok und dann einen Badeaufenthalt auf Phuket verbringen. Weiter möchte er gerne individuelle Privattransfers. Die Zahlung soll teilweise über die Kreditkarte des Kunden abgewickelt werden, aber einen bestimmten Teil möchte der Kunde gerne bar in seinem Reisebüro bezahlen. Das Reisebüro erstellt für den Kunden ein Angebot mittels einer gängigen Software, die für alle seine Wünsche eine persönliche Reisewebsite erstellt. Hier sind Angebote von verschiedenen Reiseveranstaltern „B,C,D „ enthalten, wie auch Angebote eines bekannten deutschen touristischen Leistungsträgers „E“, der sich auf individuelle Privattransfers spezialisiert hat Reisebüro wird zum Reiseveranstalter, muss sich zusätzlich insolvenzversichern und haftet für alle Leistungen aus der Pauschalreise, obwohl diese durch „B,C,D“  bereits insolvenzversichert ist und auch die Veranstalterhaftung gegeben wäre.
  3. Eine Familie bucht morgens während eines Samstags-Stadtbummels in einem Franchise Reisebüro „A“ (alle unternehmerisch unabhängig) eine 14-tägige Pauschalreise nach Mallorca, Bezahlung im Reisebüro. Im Verlaufe des Tages fällt ihnen ein, dass sie doch während einer Woche auf Mallorca über einen Mietwagen verfügen möchten. Da sie mittlerweile in einem anderen Stadtviertel sind, bucht der Familienvater in einem Reisebüro „B“ der gleichen Franchise-Kette das Auto  Reisebüro „B“ wird zum Reiseveranstalter, obwohl es gar nichts von der ersten Buchung in Reisebüro  „A“  weiß und auch keine Pauschalreisebuchung im System finden konnte, da die EDV Systeme nur für den jeweiligen Reisebürounternehmer einsehbar sind. Jedoch sind die Namen der Reisebüros für den Kunden augenscheinlich gleich und daher nimmt er sie als eine Vertriebsstelle wahr.

Wir hoffen diese drei einfachen Beispiele verdeutlichen die Problematik. Bewusst haben wir die Berechnung des Aufwands, der durch die Informationspflichten entstehen würde, nicht näher ausgeführt. Wir denken dieses Thema ist selbsterklärend.

Wir bezweifeln die „Durchführbarkeit der geplanten Pauschalreiserichtlinie“   in der geplanten Form dahingehend, dass sie den gesamten freien Reisebüro-Vertriebsmarkt massiv stören bzw. vernichten würde. Der Verbraucher, dessen Schutz sich ja gerade die EU immer „auf die Fahne schreibt“, würde in seiner Wahlfreiheit massiv beschränkt werden.

Wir bitten Sie daher dringend um weiteren Dialog in dieser Angelegenheit und stehen Ihnen für Ihre Fragen gerne weiter zur Verfügung.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

VonVUSR

VUSR Info: Referent Prof. Dr. Klaus Tonner kommt

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

zu unserer Informationsveranstaltung am 07.08.16 in Frankfurt wird zum Thema der EU-Pauschalreiserichtline Herr Prof. Dr. Klaus Tonner von der Juristischen Fakultät Rostock referieren. Des Weiteren wird euch Frau Julia Thöle, Rechtsanwältin, LL.M. von der Kanzlei Beiten Burckhard in Düsseldorf zu den rechtlichen Gesichtspunkten Auskunft erteilen.

Im Anschluss an die Referate stehen beide auch für Fragen aus euren Reihen zur Verfügung.

Wir möchten hiermit noch einmal alle einladen, an dieser wichtigen Veranstaltung teilzunehmen, und freuen uns auf eure Anmeldungen.

Der Vorstand vom VUSR